Prüfung Lohn-/Gehaltspfändung

Ablauf Lohn- Gehalts Pfändung


1) Der Gläubiger hat einen vollstreckbaren Titel.

2) Er braucht die Adresse des Arbeitgebers, bei dem der Schuldner beschäftigt ist.

3) Jetzt kann er beim Gericht beantragen, dass dort eine Lohnpfändung vorgenommen wird.

4) Dem Arbeitgeber wird durch das Vollstreckungsgericht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt.

5) Mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Arbeitgeber erlangt der Gläubiger ein Pfändungspfandrecht an der Entlohnungsforderung des Arbeitnehmers. Hat der Arbeitgeber den Beschluss erhalten, muss er den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens vom Arbeitseinkommen des Schuldners abziehen und an den Gläubiger überweisen. Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, bei der Lohnpfändung mitzuwirken.

6) Innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Pfändungsbeschlusses hat der Arbeitgeber dem Gläubiger Auskunft darüber zu geben, ob er zur Zahlung bereit ist, ob andere Personen Ansprüche auf das Arbeitseinkommen seines Arbeitnehmers geltend machen oder ob bereits andere Pfändungen vorliegen (§ 840 ZPO). Bei falscher Auskunft oder Weigerung macht sich der Arbeitgeber dem Gläubiger gegenüber schadensersatzpflichtig. In der Auskunft an den Gläubiger muss der Arbeitgeber die Entlohnungsansprüche des Schuldners und die pfändbaren Beträge aufführen.

7) Liegen mehrere Pfändungen verschiedener Gläubiger vor, so muss der Arbeitgeber diese in der Reihenfolge ihrer Zustellung berücksichtigen (§ 804 Absatz 3 ZPO).

8) Die Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens hat der Arbeitgeber korrekt durchzuführen, bei Fragen kann er sich an das Vollstreckungsgericht wenden, das den Vollstreckungsbeschluss erlassen hat. Berechnet der Arbeitgeber zu viel, macht er sich gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig. Überweist er dem Gläubiger zu wenig, kann dieser von ihm Schadensersatz fordern.

Aufwandersatz


Durch die Lohnpfändung entstehen für den Arbeitgeber Arbeitsaufwand und Kosten. Ein gesetzlicher Erstattungsanspruch des Arbeitgebers besteht grundsätzlich nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Betriebsvereinbarung, die dem Arbeitnehmer eine Bearbeitungsgebühr für Lohn- und Gehaltspfändungen auferlegt, unzulässig ist.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18.07.2006, 1 AZR 578/05:

Die mit der Bearbeitung von Lohn- oder Gehaltspfändungen verbundenen Kosten des Arbeitgebers fallen diesem selbst zur Last. Er hat weder einen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer noch kann ein solcher Anspruch durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung begründet werden.

Aufgrund der bestehenden Vertragsfreiheit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich einen solchen Erstattungsanspruch im Arbeitsvertrag vereinbaren. Ist im Arbeitsvertrag keine Regelung enthalten, darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dafür nichts in Rechnung stellen. Es sollte also immer ein Zusatz im Arbeitsvertrag stehen.

Beispiel 1: Für die Bearbeitung einer Lohnpfändung wird dem Arbeitnehmer 1,5 Prozent der Pfandsumme als Bearbeitungskosten in Rechnung gestellt.

Beispiel 2: Die Kosten, die dem Arbeitgeber durch eine Pfändung entstehen, trägt der Arbeitnehmer. Die Kosten für jede Pfändung betragen 15 €, weitere 10 € für jedes durch den Arbeitgeber zu verfassende Schreiben, sowie 2 € für jede zusätzlich zur normalen Lohnzahlung durch den Arbeitgeber zu tätigende Überweisung.
Die Bearbeitungsgebühren müssen vom Restlohn abgezogen werden, nicht vom gepfändeten Betrag. Das unpfändbare Einkommen des Mitarbeiters darf dadurch nicht angetastet werden.