Verbraucherinsolvenz


Gläubiger können aus rechtskräftigen Urteilen und Vollstreckungsbescheiden 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung betreiben. Durch ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung (InsO) können Überschuldete auch gegen den Willen ihrer Gläubiger eine Befreiung von ihren Schulden erlangen. Dank der Verkürzung der Wohlverhaltensperiode sowie einer möglichen Stundung der Verfahrenskosten haben Überschuldete, deren redliche Bemühungen um eine angemessene freiwillige Einigung mit Gläubigern erfolglos bleiben, eine echte Chance zu einem wirtschaftlichen Neuanfang.

Voraussetzungen
Auf das Verbraucherinsolvenz Verfahren auch Privatinsolvenz und vereinfachtes Insolvenzverfahren genannt, haben alle Verbraucher einen Rechtsanspruch.
Von diesem Verfahren ausgenommen sind Personen, die eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:

Aktuell selbstständig tätige Personen
Ehemals Selbstständige, mit mehr als 19 Gläubigern
Und-/oder Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen wie:
Löhne, Krankenkassen Beiträge, Berufgenossenschaftsbeiträgen, Lohnsteuer

Wenn eines dieser Kriterien zutrifft, kommt das sogenannte Regelinsolvenz Verfahren in Betracht.

Anwendung
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein mehrstufiges Verfahren:

1 ) Außergerichtlicher Einigungsversuch

2) Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

3) Vereinfachtes Insolvenzverfahren mit

4) Anschließender Wohlverhaltensphase

Die Verahrensdauer beträgt rückwirkend zum 01. Oktober 2020 nur noch 3 Jahre. Voraussetzung ist nicht mehr die Erfüllung einer Mindestbefriedigungsquote sowie die Begleichung der Verfahrenskosten.
Mehr zur Regelung ab dem 01.10.2020 finden Sie hier.

Ziel des Verfahrens
Ziel des Verfahrens ist es, nach Ablauf von 5 Jahren ab Antragstellung die Restschuldbefreiung zu erlangen. Dazu müssen lediglich die bis dahin entstandenen Verfahrenkosten aufgebracht werden.